Welche Richtlinie gilt
- Funkanlagen, also alles, was zur Kommunikation oder Ortsbestimmung absichtlich Funkwellen sendet oder empfängt (WLAN, Bluetooth, Mobilfunk, GPS, RFID), fallen unter die Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU. Sie umfasst die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie ohne Spannungsgrenze und die elektromagnetische Verträglichkeit; Funkanlagen unterliegen daher nicht diesen beiden Richtlinien (Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU; Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/30/EU).
- Andere elektrische und elektronische Betriebsmittel fallen unter die EMV-Richtlinie 2014/30/EU und, bei einer Bemessungsspannung zwischen 50 und 1 000 V Wechselstrom oder 75 und 1 500 V Gleichstrom, unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU.
- Meist gilt auch die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU. Sie steht in derselben Erklärung.
Eine Erklärung für alle Richtlinien
Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsakten der Union, die eine EU-Konformitätserklärung verlangen, stellt der Hersteller eine einzige Erklärung für alle aus und nennt jeden Rechtsakt mit seiner Fundstelle (Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/35/EU, Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU). Das Paket verwendet das Muster des Anhangs VI der Richtlinie 2014/53/EU für Funkanlagen und des Anhangs IV der Richtlinie 2014/30/EU für andere Betriebsmittel, im Wortlaut, der im Amtsblatt in der jeweils gewählten Sprache veröffentlicht ist.
Was in den Dateien steht
- die einzige EU-Konformitätserklärung jedes Produkts, in jeder gewählten Sprache;
- die technischen Unterlagen, Punkt für Punkt nach Anhang V der Richtlinie 2014/53/EU oder Anhang II der Richtlinie 2014/30/EU und Anhang III der Richtlinie 2014/35/EU;
- für Funkanlagen: die vereinfachte EU-Konformitätserklärung (Anhang VII), die mit der Adresse der vollständigen Erklärung beiliegen kann, und die Angaben für Gebrauchsanleitung und Verpackung: Frequenzbänder und maximale Sendeleistung, Einschränkungen in einem Mitgliedstaat und das einheitliche Ladegerät;
- ein Hinweisblatt, was das Paket nicht abdeckt.
Funkanlagen: wichtige Termine
- Einheitliches Ladegerät (Artikel 3 Absatz 4 und Anhang Ia): Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, tragbare Videospielkonsolen, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationssysteme und Ohrhörer ab 28. Dezember 2024, Laptops ab 28. April 2026: eine USB-Typ-C-Buchse, das Piktogramm und das Etikett.
- Cybersicherheit (Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f): Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 wendet sie ab 1. August 2025 auf Funkanlagen an, die mit dem Internet kommunizieren, sowie auf Funkanlagen für die Kinderbetreuung, funkfähige Spielzeuge und tragbare Geräte, die personenbezogene Daten verarbeiten. Sie wird mit Wirkung vom 11. Dezember 2027 aufgehoben (Delegierte Verordnung (EU) 2026/339), wenn die Cyberresilienz-Verordnung vollständig gilt.
Was das Paket nicht tut
Es wählt nicht Ihre harmonisierten Normen aus, prüft das Produkt nicht und ersetzt keine notifizierte Stelle. Ihre Antworten bestimmen, welche Richtlinien die Erklärung nennt, und was Sie leer lassen, ist als TO COMPLETE markiert. Das Paket schreibt nie, dass ein Produkt konform ist. Es deckt weder die Nachweise zu RoHS ab (das RoHS- und REACH-Paket tut das) noch die Cyberresilienz-Verordnung, nationale Frequenzvorschriften oder das Vereinigte Königreich.
Nichts, was Sie eingeben, verlässt Ihren Browser; die Dateien entstehen auf Ihrem Gerät. Vorlagen, keine Rechtsberatung. Die Erklärungen zitieren das Amtsblatt; Ihre Eingaben bleiben, wie Sie sie geschrieben haben, und werden nicht übersetzt. Die übrigen Dateien sind auf Englisch.
Quellen
- Richtlinie 2014/53/EU (Funkanlagen), konsolidierte Fassung vom 30. Mai 2026: Artikel 1, 3, 10, 17, 18 und Anhänge Ia, V, VI und VII
- Richtlinie 2014/30/EU (elektromagnetische Verträglichkeit), konsolidierte Fassung vom 30. Mai 2026: Artikel 2 und 15, Anhänge II und IV
- Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannung), konsolidierte Fassung vom 30. Mai 2026: Artikel 1 und 15, Anhänge II, III und IV
- Delegierte Verordnung (EU) 2022/30, konsolidierte Fassung vom 27. Oktober 2023
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/339 zur Aufhebung der Verordnung 2022/30 ab 11. Dezember 2027
- Richtlinie (EU) 2022/2380 (einheitliches Ladegerät), Artikel 2
- Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 („Blue Guide“), Abschnitt 4.4 (einzige Erklärung)