EUDR-Codierungen in der Zollanmeldung: C716, C717, Y129, Y132, Y133, Y141 und alle weiteren
Waren unter den Codes in Anhang I der EUDR brauchen in der Zollanmeldung eine EUDR-Unterlagencodierung, bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und bei der Ausfuhr: entweder die Referenz einer Sorgfaltserklärung oder vereinfachten Erklärung oder eine Codierung für eine Ausnahme. Ist eine nötig und keine trifft zu, lehnt der Zoll die Waren ab (Bedingung B090). Diese Seite führt die 15 Codierungen aus dem TARIC-Dokument der Kommission auf, Revision 1 vom 23. September 2026. Die Regeln gelten ab 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen, die bis 31. Dezember 2024 gegründet waren, ab 30. Juni 2027.
Am 19. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen
Europäische Kommission, GD TAXUD: TARIC data created for Regulation (EU) 2023/1115, Revision 1 vom 23. September 2026 (englisch)
Am 19. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen
Alle Codierungen im Überblick
| Codierung | Wann sie verwendet wird | Einfuhr | Ausfuhr |
|---|---|---|---|
| C716 | Sorgfaltserklärung: ihre Referenznummer wird angegeben | Ja | Ja |
| C717 | Erklärungskennung der einmaligen vereinfachten Erklärung eines Kleinst- oder kleinen Primärerzeugers (Artikel 4a) | Ja | Ja |
| C718 | Erzeugnis, das zwischen 30. Juni 2023 und dem Geltungsbeginn in der EU in Verkehr gebracht wurde und jetzt ausgeführt oder wieder eingeführt wird | Wiedereinfuhr | Ja |
| C720 | Nachgelagerter Marktteilnehmer, kein KMU (im Informationssystem registriert), bei Wiedereinfuhr: Referenznummer des vorgelagerten Marktteilnehmers | Nur Wiedereinfuhr | Nein |
| C725 | Nachgelagerter Marktteilnehmer, KMU (nicht registriert), bei Wiedereinfuhr: Referenznummer des vorgelagerten Marktteilnehmers | Nur Wiedereinfuhr | Nein |
| Y129 | Der Code ist in Anhang I ein „ex“-Code und diese Waren gehören nicht zu den erfassten | Ja | Ja |
| Y132 | Erzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 hergestellt wurden (Artikel 1 Absatz 2) | Ja | Ja |
| Y133 | Gebrauchte Erzeugnisse, Abfälle, wiedergewonnene Erzeugnisse (Abfälle und Ausschuss) und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Waren ganz aus Material am Ende seines Lebenszyklus | Ja | Ja |
| Y141 | Natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die als solche bis 31. Dezember 2024 gegründet waren (Artikel 38 Absatz 3); nur bis 29. Juni 2027 anzumelden | Ja | Ja |
| Y142 | Nichtgewerbliche Sendung von Verbraucher zu Verbraucher | Ja | Ja |
| Y187 | Muster von geringem Wert und geringer Menge sowie Erzeugnisse für Untersuchungen, Analysen oder Tests | Ja | Ja |
| Y190 | Verpackungsmaterial und Behälter, die mit dem getragenen Erzeugnis gestellt werden, wo Anhang I das vorsieht | Ja | Ja |
| Y191 | Erzeugnisse zur Herstellung von Arzneimitteln sowie Begleit- und Werbematerial zu einem Erzeugnis, wo Anhang I das vorsieht | Ja | Ja |
| Y188 | Nachgelagerter Marktteilnehmer, KMU (nicht im Informationssystem registriert), bei Ausfuhr | Nein | Nur Ausfuhr |
| Y196 | Nachgelagerter Marktteilnehmer, kein KMU (im Informationssystem registriert), bei Ausfuhr | Nein | Nur Ausfuhr |
Welche Codierung für Sie gilt
- Sie haben das Erzeugnis mit eigener Sorgfaltserklärung in Verkehr gebracht: C716 mit der Referenznummer der Erklärung.
- Sie sind Kleinst- oder kleiner Primärerzeuger mit vereinfachter Erklärung: C717 mit der Erklärungskennung.
- Sie sind nachgelagerter Marktteilnehmer: C720 oder C725 bei Wiedereinfuhr, mit der Referenznummer Ihres vorgelagerten Marktteilnehmers; Y196 oder Y188 bei Ausfuhr. Welche, hängt davon ab, ob Sie ein KMU und damit im Informationssystem registriert sind oder nicht.
- Die Waren fallen unter einen in Anhang I mit „ex“ gekennzeichneten Code, sind aber nicht das dort genannte Erzeugnis: Y129.
- Eine Ausnahme greift: Y132 (vor dem 29. Juni 2023 hergestellt), Y133 (gebraucht, Abfall, wiedergewonnen), Y142 (privates Paket C2C), Y187 (Muster, Tests), Y190 (Verpackung), Y191 (Ausgangsstoffe für Arzneimittel, Begleitmaterial).
- Sie sind natürliche Person oder Kleinst- oder Kleinunternehmen, gegründet bis 31. Dezember 2024, und die Waren sind keine Holzerzeugnisse, die schon unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen: Y141, bis 29. Juni 2027.
Einfuhr und Ausfuhr werden unterschiedlich angemeldet
Bei der Einfuhr steht in der Anmeldung der 10-stellige TARIC-Code, bei der Ausfuhr der 8-stellige KN-Code; TARIC hat deshalb zwei Maßnahmen: Typ 776 (Einfuhrkontrolle) und Typ 777 (Ausfuhrkontrolle). C720 und C725 gibt es nur für die Wiedereinfuhr, Y188 und Y196 nur für die Ausfuhr. Y190 und Y191 gelten nur für die Codes, bei denen Anhang I Verpackung oder Begleitmaterial nennt; die Kommission nennt als Beispiel für Y190 die Positionen 4401, 4405, 4415, 4416 und Kapitel 48.
Woher die Codierungen stammen
Das TARIC-Dokument der Generaldirektion Steuern und Zollunion (Ares(2024)6896255) wurde am 23. September 2026 an die Verordnung (EU) 2025/2650 und die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 angepasst: C717 hat eine neue Beschreibung, C718, C720, C725, Y133, Y187, Y188, Y190, Y191 und Y196 sind neu. Maßgeblich ist am Tag der Anmeldung die Maßnahme in der TARIC-Abfrage der EU für Ihre Warennummer.
Was die Sorgfaltserklärung enthält: EUDR-Sorgfaltserklärung. Codes und Ausnahmen je Rohstoff: Kakao, Kaffee, Holz, Kautschuk, Palmöl, Soja, Rinder. Steht Ihre Warennummer in Anhang I oder ist sie ein „ex“-Code? Die kostenlose EUDR-Codeprüfung sagt es. Die Grundstücksdatei für die Erklärung: kostenloses Grundstücksregister. Lieferanten außerhalb der EU: das EUDR-Paket für Exporteure bereitet vor, was der Einführer braucht (kostenpflichtig). Am 19. Oktober 2026 mit dem TARIC-Dokument der Kommission abgeglichen.