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Deutsch (Sprache)

CLP-Etikett erstellen: H- und P-Sätze in 23 EU-Sprachen

Geben Sie die Gefahrenklassen und -kategorien Ihres Stoffes oder Gemisches an und wählen Sie die Sprache des Etiketts. Der Generator nennt die Kennzeichnungselemente, die Anhang I der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 dafür vorsieht: Piktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweise (H-Sätze) und die Sicherheitshinweise (P-Sätze) zur Auswahl, jeweils im Wortlaut der Sprachfassung der Verordnung.

Am 25. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen

Jeder Hinweis lautet so, wie ihn die Sprachfassung der CLP-Verordnung in dieser Sprache abdruckt.
Handelsname oder Stoffname und -nummer wie im Sicherheitsdatenblatt (Artikel 18).
Ihre Einstufung aus dem Sicherheitsdatenblatt oder Ihrer eigenen Bewertung. Dieses Werkzeug stuft nicht ein.

Kennzeichnungselemente

Fügen Sie mindestens eine Gefahrenklasse und -kategorie hinzu, um die Kennzeichnungselemente zu sehen.

Hinweise aus der konsolidierten Fassung der CLP-Verordnung vom 1. Juli 2026, jede Sprache aus ihrer eigenen Fassung. Die Einstufung geben Sie vor; nichts, was Sie eingeben, wird gespeichert. Keine Rechtsberatung.

Was ein CLP-Etikett zeigt

Ein verpackter gefährlicher Stoff oder ein gefährliches Gemisch trägt ein Etikett mit Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten, der Nennmenge bei Verpackungen für die breite Öffentlichkeit, den Produktidentifikatoren und, soweit zutreffend, Gefahrenpiktogrammen, Signalwort, Gefahrenhinweisen, Sicherheitshinweisen und einem Abschnitt für ergänzende Informationen (Artikel 17 Absatz 1).

Das Etikett ist in der Amtssprache oder den Amtssprachen jedes Mitgliedstaats abgefasst, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, sofern dieser nichts anderes vorsieht. Weitere Sprachen sind erlaubt, wenn in allen dieselben Angaben stehen (Artikel 17 Absatz 2).

Wie die Elemente aus der Einstufung folgen

Für jede Gefahrenklasse und -kategorie nennt eine Tabelle in Anhang I Piktogramm, Signalwort, Gefahrenhinweis und die auszuwählenden Sicherheitshinweise. Verlangt eine Kategorie das Signalwort „Gefahr“, erscheint „Achtung“ nicht (Artikel 20 Absatz 3). Manche Piktogramme treten hinter andere zurück: GHS07 entfällt neben GHS06, neben GHS05, wenn es nur für Haut- oder Augenreizung galt, und neben GHS08 für Sensibilisierung der Atemwege, wenn es nur für Hautsensibilisierung oder Reizung galt; GHS02 und GHS03 werden neben GHS01 fakultativ, GHS04 neben GHS02 oder GHS06 (Artikel 26). Zwei Kategorien einer Gefahrenklasse können nicht beide gelten; der Generator weist sie daher zurück, statt eine zu wählen.

Jeder Gefahrenhinweis der Einstufung erscheint, sofern er keinen anderen doppelt (Artikel 27); Anhang III erlaubt, H400 neben H410, H318 neben H314, EUH440 neben EUH441 und EUH450 neben EUH451 wegzulassen. Sicherheitshinweise werden aus den Listen in Anhang I mit den Bedingungen von Anhang IV Teil 1 ausgewählt; es sind höchstens sechs, es sei denn, die Gefahren erfordern mehr (Artikel 22 und 28).

Woher der Wortlaut stammt

Anhang III (Gefahrenhinweise) und Anhang IV Teil 2 (Sicherheitshinweise) drucken jeden Hinweis in allen EU-Sprachen ab, und Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 22 Absatz 4 schreiben diesen Wortlaut vor. Die Sprachfassungen drucken nicht dieselben Tabellen: In der konsolidierten Fassung vom 1. Juli 2026 fehlt in der bulgarischen Fassung P308 + P311, in der griechischen Fassung fehlen P102 und P301 in Teil 2, die slowakische Fassung druckt P232 + P231, und mehrere Fassungen geben einen Hinweis in einer anderen Sprache abweichend wieder. Jede Sprache wird hier aus ihrer eigenen Fassung gelesen; fehlt dort ein Hinweis, wird er als fehlend gezeigt und nicht aus einer anderen Fassung übernommen.

Die Verordnung (EU) 2019/521 hat P103 und P280 neu gefasst und P503 in Anhang IV Teil 1 ergänzt, Teil 2 aber nur um P212 erweitert. Der Generator gibt den Wortlaut von Teil 2 an, wie Artikel 22 Absatz 4 es verlangt, und zitiert den Text von Teil 1 daneben. Für Irisch gibt es keine konsolidierte Fassung; es wird daher nicht angeboten.

Was der Generator nicht tut

  • den Stoff oder das Gemisch einstufen oder mit den harmonisierten Einstufungen von Anhang VI abgleichen;
  • ergänzende Gefahrenmerkmale oder EUH-Sätze nach Anhang II (Artikel 25), den eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) nach Anhang VIII, kindergesicherte Verschlüsse oder tastbare Gefahrenhinweise hinzufügen;
  • Größe und Gestaltung des Etiketts festlegen.

Sie brauchen auch das Sicherheitsdatenblatt? Das Kit für Sicherheitsdatenblätter erstellt es in Word in jeder EU-Sprache, mit Abschnitt 2.2 aus derselben Einstufung.

Zusammenfassung der Artikel 17 bis 28 und der Anhänge I, III und IV, am 25. Oktober 2026 mit der konsolidierten Fassung vom 1. Juli 2026 abgeglichen. Nichts, was Sie eingeben, wird gespeichert. Keine Rechtsberatung.