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European Accessibility Act: welche Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen

Die Richtlinie (EU) 2019/882, der European Accessibility Act, verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher in der EU für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sind. Die Mitgliedstaaten wenden sie ab 28. Juni 2025 an (Artikel 31). Als Richtlinie wirkt sie über das nationale Recht jedes Mitgliedstaats, das auch die Sanktionen festlegt.

Am 10. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen

Erfasste Produkte, wenn sie nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher und ihre Betriebssysteme;
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, außer Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden;
  • E-Book-Lesegeräte (Artikel 2 Absatz 1).

Erfasste Dienstleistungen, wenn sie nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden

  • elektronische Kommunikationsdienste, mit Ausnahme von Übertragungsdiensten;
  • Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten;
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, etwa Websites, mobile Apps, elektronische Tickets und Ticketdienste;
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher;
  • E-Books und hierfür bestimmte Software;
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Artikel 2 Absatz 2).

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr werden im Fernabsatz über Websites und mobile Geräte elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht (Artikel 3 Nummer 30). Ein Onlineshop oder eine App, die an Verbraucher in der EU verkauft, erbringt eine solche Dienstleistung.

Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen (Artikel 4 Absatz 5). Ein Kleinstunternehmen beschäftigt weniger als 10 Personen und hat einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen EUR (Artikel 3 Nummer 23). Für Produkte gibt es keine solche Ausnahme: Die Richtlinie sagt nur, dass die Pflichten für Kleinstunternehmen, die mit Produkten handeln, geringer sein sollten (Erwägungsgrund 71).

Hersteller erfasster Produkte

  • das Produkt gemäß den Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I entwerfen und herstellen (Artikel 7 Absatz 1);
  • die technische Dokumentation erstellen, die Konformitätsbewertung nach Anhang IV durchführen, eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen (Artikel 7 Absatz 2);
  • die technische Dokumentation und die Erklärung fünf Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren (Artikel 7 Absatz 3);
  • eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Namen, Handelsnamen oder Marke und eine einzige Kontaktanschrift angeben (Artikel 7 Absätze 5 und 6);
  • Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache beifügen (Artikel 7 Absatz 7);
  • nicht konforme Produkte korrigieren oder zurücknehmen, die Marktüberwachungsbehörden unterrichten und ein Verzeichnis nicht konformer Produkte und der Beschwerden führen (Artikel 7 Absatz 8).

Einführer dürfen nur konforme Produkte in Verkehr bringen und müssen vorher die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und die CE-Kennzeichnung prüfen (Artikel 9). Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen (Artikel 8).

Dienstleistungserbringer

  • die Dienstleistung gemäß den Barrierefreiheitsanforderungen gestalten und erbringen (Artikel 13 Absatz 1);
  • die Informationen nach Anhang V erstellen, die erläutern, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und sie der Öffentlichkeit schriftlich und mündlich zugänglich machen (Artikel 13 Absatz 2);
  • Verfahren einrichten, damit die Dienstleistung konform bleibt (Artikel 13 Absatz 3).

Grenzen und Übergang

  • Die Anforderungen gelten nur, soweit sie keine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung erfordern und keine unverhältnismäßige Belastung darstellen (Artikel 14 Absatz 1).
  • Dienstleistungserbringer dürfen Produkte, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben, bis 28. Juni 2030 für ähnliche Dienstleistungen weiter verwenden (Artikel 32).
  • Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen unverändert bis zu ihrem Ablauf fortbestehen, höchstens aber fünf Jahre ab diesem Datum (Artikel 32).
  • Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzte Selbstbedienungsterminals bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiter genutzt werden, höchstens aber 20 Jahre nach Inbetriebnahme (Artikel 32).

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