EU-Spielzeugsicherheit: heute die Spielzeugrichtlinie, ab 1. August 2030 die neue Verordnung
Spielzeug ist ein Produkt, das – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet ist, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (Richtlinie 2009/48/EG, Artikel 2 Absatz 1). Heute gilt die Spielzeugrichtlinie. Die Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug, im Amtsblatt veröffentlicht am 12. Dezember 2025, ersetzt sie ab 1. August 2030.
Am 10. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen
Was heute gilt: Richtlinie 2009/48/EG
- das Spielzeug gemäß den Sicherheitsanforderungen des Artikels 10 und des Anhangs II entwerfen und herstellen (Artikel 4 Absatz 1);
- vor dem Inverkehrbringen die chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren analysieren (Artikel 18);
- die Konformitätsbewertung durchführen, die EG-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen (Artikel 4 Absatz 2);
- wenn harmonisierte Normen nicht oder nur teilweise angewendet werden, braucht das Spielzeug eine EG-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle (Artikel 19 Absatz 3);
- die technische Dokumentation und die Erklärung 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren (Artikel 4 Absatz 3);
- eine Typen-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer sowie Namen, eingetragenen Handelsnamen oder eingetragene Handelsmarke und Kontaktanschrift angeben (Artikel 4 Absätze 5 und 6);
- Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer für Verbraucher leicht verständlichen Sprache beifügen (Artikel 4 Absatz 7), mit Warnhinweisen, die Benutzerbeschränkungen angeben, wo es für die sichere Verwendung nötig ist (Artikel 11 Absatz 1).
Der Einführer in der EU gibt außerdem seinen Namen und seine Kontaktanschrift auf dem Spielzeug oder der Verpackung an (Artikel 6 Absatz 3). Spielzeug darf nur in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassenes Unternehmen dafür verantwortlich ist: ein EU-Hersteller, der Einführer, ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Auftrag oder ein Fulfilment-Dienstleister in der EU (Verordnung (EU) 2019/1020, Artikel 4).
Was sich am 1. August 2030 ändert: Verordnung (EU) 2025/2509
- Die Verordnung gilt ab 1. August 2030; die Richtlinie 2009/48/EG wird zu diesem Datum aufgehoben (Artikel 56 und 59).
- Vor dem Inverkehrbringen erstellt der Hersteller für jedes Spielzeug einen digitalen Produktpass (Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 19 Absatz 1).
- Ein Produktpass, der alle Angaben der Konformitätserklärung enthält, erfüllt die Pflicht, diese Erklärung auszustellen (Artikel 19 Absatz 5).
- Warnhinweise und der Datenträger mit dem Link zum Produktpass müssen für den Verbraucher vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, auch beim Online-Kauf (Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 7).
- Spielzeug, das vor dem 1. August 2030 gemäß der Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, darf danach weiter bereitgestellt werden (Artikel 57 Absatz 1).
- Nach der Richtlinie ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen bleiben bis 1. Februar 2031 gültig, sofern sie nicht früher ablaufen (Artikel 57 Absatz 3).
Die Verordnung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten; die Artikel 28 bis 44 und 49 bis 55 gelten ab diesem Datum (Artikel 59). Die Pflichten für das Spielzeug selbst beginnen am 1. August 2030.
Was jetzt zu tun ist
- Prüfen, ob Ihr Produkt nach der obigen Definition Spielzeug ist.
- Für jedes Spielzeug, das Sie vor dem 1. August 2030 in Verkehr bringen, die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.
- Den digitalen Produktpass für Spielzeug planen, das Sie ab 1. August 2030 in Verkehr bringen.
- Sicherstellen, dass für jedes Spielzeug ein in der EU niedergelassenes Unternehmen verantwortlich ist.
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