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Deutsch (Sprache)

CRA-Konformitätserklärung: kostenloser Generator in 9 Sprachen

Nach der Cyberresilienz-Verordnung braucht jedes Produkt mit digitalen Elementen eine EU-Konformitätserklärung, die der Hersteller ausstellt, sobald die Konformitätsbewertung zeigt, dass es die grundlegenden Anforderungen erfüllt. Füllen Sie Ihre Angaben aus und erhalten Sie die Erklärung und die vereinfachte Erklärung im Wortlaut, den das Amtsblatt in Ihrer Sprache veröffentlicht. Nichts, was Sie eingeben, verlässt Ihren Browser.

Am 2. November 2026 mit den Quellen abgeglichen

Der Name, der die Erklärung unterzeichnet.
Wird in der vereinfachten Erklärung verwendet.
Genug, um das Produkt eindeutig zu identifizieren und rückzuverfolgen (Anhang V Nummern 1 und 4).
Leer lassen, wenn keine; die Erklärung zeigt dann TO COMPLETE.
War eine notifizierte Stelle an der Konformitätsbewertung beteiligt?Nicht bei interner Kontrolle (Modul A); ja bei Modul B und C oder Modul H. Ohne Antwort zeigt Nummer 7 TO COMPLETE.
Artikel 28 Absatz 3: eine einzige Erklärung für alle Rechtsakte, mit ihren Fundstellen, zum Beispiel Richtlinie 2014/53/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014).
Die vereinfachte Erklärung nennt genau diese Adresse (Artikel 13 Absatz 20).

Ihre Erklärung

EU DECLARATION OF CONFORMITY

1. Name and type and any additional information enabling the unique identification of the product with digital elements[TO COMPLETE]

2. Name and address of the manufacturer or its authorised representative[TO COMPLETE]

3. This declaration of conformity is issued under the sole responsibility of the manufacturer.

4. Object of the declaration (identification of the product with digital elements allowing traceability, which may include a photograph, where appropriate)[TO COMPLETE]

5. The object of the declaration described above is in conformity with the relevant Union harmonisation legislation:

  • Regulation (EU) 2024/2847

6. References to any relevant harmonised standards used or any other common specification or cybersecurity certification in relation to which conformity is declared[TO COMPLETE]

7. Where applicable, the name and number of the notified body, a description of the conformity assessment procedure performed and identification of the certificate issued[TO COMPLETE]

8. Additional information:

Signed for and on behalf of: [TO COMPLETE]

(place and date of issue): [TO COMPLETE], [TO COMPLETE]

(name, function) (signature): [TO COMPLETE]

SIMPLIFIED EU DECLARATION OF CONFORMITY

Hereby, … [name of manufacturer] declares that the product with digital elements type … [designation of type of product with digital element] is in compliance with Regulation (EU) 2024/2847.

The full text of the EU declaration of conformity is available at the following internet address: [TO COMPLETE]

Der feste Text ist der Wortlaut der Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2024/2847 im Amtsblatt in der gewählten Sprache; Ihre Angaben bleiben, wie Sie sie eingegeben haben. Stellen Sie die Erklärung erst nach der Konformitätsbewertung aus, unterzeichnen Sie sie und bewahren Sie sie mit der technischen Dokumentation auf. Keine Rechtsberatung.

Alle Produkte auf einmal, die Erklärung in allen Ihren Sprachen als Word-Dateien, mit technischer Dokumentation, Risikobewertung und Informationen für Nutzer (kostenpflichtig)

Was die Erklärung ist

Die Erklärung besagt, dass die Erfüllung der geltenden grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen des Anhangs I nachgewiesen wurde (Artikel 28 Absatz 1). Sie folgt dem Muster des Anhangs V, liegt in den Sprachen vor, die der Mitgliedstaat des Verkaufs verlangt, und wird bei Bedarf aktualisiert (Artikel 28 Absatz 2). Mit der Ausstellung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts (Artikel 28 Absatz 4).

Vollständige oder vereinfachte Erklärung

Dem Produkt liegt entweder eine Kopie der vollständigen Erklärung bei oder die vereinfachte Erklärung nach Anhang VI, die die genaue Internetadresse der vollständigen Erklärung enthalten muss (Artikel 13 Absatz 20). Der Generator schreibt beide: Veröffentlichen Sie die vollständige Erklärung unter der angegebenen Adresse.

Welches Verfahren, und ob eine notifizierte Stelle beteiligt ist

  • Produkte, die nicht in Anhang III oder IV stehen: jedes Verfahren nach Artikel 32 Absatz 1, auch die interne Kontrolle (Modul A), ohne notifizierte Stelle.
  • Wichtige Produkte der Klasse I: interne Kontrolle nur, wenn harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen oder ein Zertifizierungsschema mindestens der Vertrauenswürdigkeitsstufe „mittel“ vollständig angewandt wurden; sonst EU-Baumusterprüfung (Modul B) mit Modul C oder umfassende Qualitätssicherung (Modul H) (Artikel 32 Absatz 2).
  • Wichtige Produkte der Klasse II: Modul B mit Modul C, Modul H oder ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung mindestens der Vertrauenswürdigkeitsstufe „mittel“ (Artikel 32 Absatz 3).
  • Kritische Produkte (Anhang IV): ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 8 Absatz 1 oder, wenn dessen Bedingungen nicht erfüllt sind, die Verfahren der Klasse II (Artikel 32 Absatz 4).

Unsicher bei der Kategorie? Die kostenlose Klassenprüfung auf der Seite zur Cyberresilienz-Verordnung nennt die Klasse und die offenen Verfahren. War eine notifizierte Stelle beteiligt, nennt Nummer 7 sie, das Verfahren und die Bescheinigung.

Mehr als ein EU-Rechtsakt

Für ein Produkt, das unter mehrere Rechtsakte fällt, die jeweils eine Erklärung verlangen, wird eine einzige Erklärung mit allen Rechtsakten und ihren Fundstellen ausgestellt (Artikel 28 Absatz 3). Tragen Sie sie unter Nummer 5 ein; die Verordnung (EU) 2024/2847 steht immer an erster Stelle.

Termine und Aufbewahrung

Die Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027; die Meldepflichten des Artikels 14 gelten ab dem 11. September 2026 und die Vorschriften über notifizierte Stellen ab dem 11. Juni 2026 (Artikel 71 Absatz 2). Bewahren Sie die Erklärung mit der technischen Dokumentation mindestens 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen auf, oder für den Unterstützungszeitraum, wenn dieser länger ist (Artikel 13 Absatz 13). Bei Software kann die CE-Kennzeichnung auf der Erklärung oder auf der Website angebracht werden (Artikel 30 Absatz 1).

Die weiteren Dokumente der Verordnung: der Generator für CVD-Richtlinie und security.txt, der SBOM-Generator und die CRA-Checkliste.

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