Was die Vorschriften verlangen
- Für jedes Produkt eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person: bei einem eingeführten Produkt der Importeur, sofern er nicht durch schriftliches, schriftlich angenommenes Mandat eine andere Person benennt (Artikel 4).
- Eine Produktinformationsdatei, aufbewahrt 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen der letzten Charge, unter der Anschrift auf dem Etikett, in einer Sprache, die die Behörden dieses Mitgliedstaats leicht verstehen: Produktbeschreibung, Sicherheitsbericht, Herstellungsmethode mit Erklärung zur guten Herstellungspraxis, Nachweis der angepriesenen Wirkung, wo gerechtfertigt, und Daten über Tierversuche (Artikel 11).
- Einen Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel: Teil A mit den Sicherheitsinformationen nach Anhang I und Teil B, die Sicherheitsbewertung, durch eine Person mit Hochschulabschluss in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach (Artikel 10).
- Eine Notifizierung im Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (CPNP), bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird (Artikel 13); wie das geht: CPNP-Notifizierung.
- Ein Etikett mit den Angaben nach Artikel 19 Absatz 1, vom Namen und der Anschrift der verantwortlichen Person bis zur Liste der Bestandteile.
Die Liste der Bestandteile und das Datum auf dem Etikett
Aus Ihrer Rezeptur schreibt das Paket die Liste der Bestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts, mit dem vorangestellten Wort „Ingredients“ und „(nano)“ nach jedem Nanomaterial. Das geschieht nur, wenn jede Zeile eine INCI-Bezeichnung und einen Prozentsatz hat und die Zeilen genau 100 % ergeben; sonst nennt die Datei den Grund und lässt TO COMPLETE stehen. Aus der eingegebenen Mindesthaltbarkeit leitet es ab, was das Etikett braucht: bis 30 Monate ein Mindesthaltbarkeitsdatum, darüber die Verwendungsdauer nach dem Öffnen.
Was in den Dateien steht
- für jedes Produkt ein Verzeichnis der Produktinformationsdatei, Punkt für Punkt nach Artikel 11 Absatz 2;
- der Sicherheitsbericht Teil A mit Ihrer Zusammensetzung und den zehn Abschnitten von Anhang I, und Seiten für Teil B für Ihren Sicherheitsbewerter;
- eine Prüfung jeder Angabe nach Artikel 19 Absatz 1 mit Ihrem Text daneben, und die Angaben für die Notifizierung nach Artikel 13;
- eine Erklärung zur guten Herstellungspraxis für den Hersteller (Artikel 8, EN ISO 22716) und eine Kurzanleitung mit dem, was das Paket nicht abdeckt.
Was das Paket nicht tut
Es führt die Sicherheitsbewertung nicht durch und unterschreibt sie nicht, berechnet weder Exposition noch Sicherheitsabstände und prüft Ihre Bestandteile nicht gegen die verbotenen und eingeschränkten Stoffe der Anhänge II bis VI oder die Duftstoffallergene: Ein genauer Namensvergleich würde die vielen Einträge verfehlen, die Stoffgruppen nennen. Es notifiziert nicht im CPNP und handelt nicht als Ihre verantwortliche Person. Was Sie leer lassen, ist mit TO COMPLETE markiert, und das Paket schreibt nie, dass ein Produkt sicher oder konform ist.
Nichts, was Sie eingeben, verlässt Ihren Browser; die Dateien entstehen auf Ihrem Gerät. Vorlagen, keine Rechtsberatung. Die Dateien sind englisch; prüfen Sie, ob die Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Datei bereitgehalten wird, Englisch annimmt, und übersetzen Sie die Etikettangaben in die Sprachen der Länder, in denen Sie verkaufen (Artikel 19 Absatz 5).
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18. Mai 2026: Artikel 4, 8, 10, 11, 13 und 19, Anhänge I und VII
- Durchführungsbeschluss 2013/674/EU der Kommission: Leitlinien zu Anhang I (Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel)
- Verordnung (EU) Nr. 655/2013 der Kommission: gemeinsame Kriterien für Werbeaussagen zu kosmetischen Mitteln