CPNP-Notifizierung (Anmeldung) von Kosmetik: Ablauf, Nummer, Kosten
Bevor ein kosmetisches Mittel in der EU in Verkehr gebracht wird, notifiziert es die verantwortliche Person im Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (CPNP), dem kostenlosen Online-Portal der Europäischen Kommission (Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Eine Notifizierung gilt für alle Mitgliedstaaten: Eine weitere Meldung auf nationaler Ebene ist nicht nötig. Es ist eine Notifizierung, keine Zulassung: Die Verordnung sieht keine Genehmigung vor, die Angaben gehen an die zuständigen Behörden zur Marktüberwachung und an die Giftinformationszentren zur medizinischen Behandlung.
Am 20. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18. Mai 2026: Artikel 4, 13 und 16
Am 20. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen
Wer notifiziert
- Die verantwortliche Person, die in der EU niedergelassen sein muss (Artikel 4): der Hersteller in der EU; bei eingeführten Produkten jeder Importeur für die Produkte, die er in Verkehr bringt; oder eine Person, die einer von beiden schriftlich beauftragt und die dies schriftlich annimmt.
- Ein Hersteller außerhalb der EU kann nicht selbst notifizieren: Er braucht eine in der EU niedergelassene verantwortliche Person, die notifiziert.
- Ein Händler notifiziert nur, wenn er ein bereits in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachtes Produkt bereitstellt und aus eigener Initiative Teile der Kennzeichnung übersetzt, um nationalem Recht zu genügen (Artikel 13 Absatz 3). Die verantwortliche Person muss das Produkt vorher notifiziert haben.
Wann
- Vor dem Inverkehrbringen: die Angaben nach Artikel 13 Absatz 1.
- Beim Inverkehrbringen: die Originalkennzeichnung und, soweit hinreichend lesbar, ein Foto der Verpackung (Artikel 13 Absatz 2).
- Zusätzlich sechs Monate vorher: Ein Produkt mit Nanomaterialien wird auch nach Artikel 16 notifiziert. Das gilt nicht für Nanomaterialien, die als Farbstoffe, UV-Filter oder Konservierungsstoffe nach Artikel 14 geregelt sind, und nicht für Produkte, deren Nanomaterialien den Anforderungen des Anhangs III entsprechen.
- Bei jeder Änderung der Angaben: unverzüglich eine Aktualisierung (Artikel 13 Absatz 7). Nach dem Klick auf Notify lässt sich eine Notifizierung nicht mehr löschen, nur aktualisieren. Das Benutzerhandbuch der Kommission verlangt eine Aktualisierung zum Beispiel, wenn sich ein bedenklicher Inhaltsstoff um mehr als 20 % der angegebenen Konzentration ändert (Ethanol und Isopropanol: um mehr als 5 bei weniger als 30 %, um mehr als 10 bei 30 % oder mehr).
Welche Angaben
| Artikel 13 | Angabe |
|---|---|
| 1 a | Kategorie des Produkts und sein Name oder seine Namen, die seine eindeutige Identifizierung ermöglichen |
| 1 b | Name und Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei verfügbar ist |
| 1 c | Ursprungsland bei eingeführten Produkten |
| 1 d | Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird |
| 1 e | Kontaktdaten einer natürlichen Person für den Bedarfsfall |
| 1 f | Nanomaterialien: Identifizierung (IUPAC-Name und weitere Deskriptoren) und vernünftigerweise vorhersehbare Expositionsbedingungen |
| 1 g | Als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) der Kategorie 1A oder 1B eingestufte Stoffe: Name und CAS- oder EG-Nummer |
| 1 h | Rahmenrezeptur für eine rasche und geeignete medizinische Behandlung |
| 2 | Originalkennzeichnung und Foto der Verpackung (PDF, JPG oder JPEG) |
Aus dem Benutzerhandbuch der Kommission: Der Produktname ist der auf der Verpackung, mit Marke, Produktlinie und genauer Bezeichnung, für jede Sprache, unter der das Produkt verkauft wird. Die Rezeptur wird auf eine von drei Arten angegeben: als vordefinierte Rahmenrezeptur (nur wenn die ganze Zusammensetzung in deren Bereiche fällt), mit genauen Konzentrationen oder mit Konzentrationsbereichen. Mengen in % w/w mit Dezimalpunkt (0.3, nicht 0,3). Ein Produkt aus zwei Ursprungsländern erhält eine Notifizierung je Land.
Die Schritte
- Ein EU-Login-Konto anlegen (der Anmeldedienst der Kommission).
- In SAAS, dem Zugangssystem der Kommission, die eigene Organisation mit dem Profil verantwortliche Person anlegen; wer das als Erster tut, wird lokaler Administrator und nimmt die Zugangsanträge der Kollegen an. Die Angaben der verantwortlichen Person müssen genau mit dem Etikett übereinstimmen.
- Im CPNP anmelden, Products wählen, dann Notify a product, und ein Produkt mit einer oder mehreren Komponenten auswählen.
- Die Reiter ausfüllen; Save as draft speichert einen Entwurf, Notify sendet die Notifizierung an Behörden und Giftinformationszentren.
- Beim Inverkehrbringen die Kennzeichnung und das Foto der Verpackung hinzufügen.
Kosten, Nummer und Bescheinigung
Das Portal ist kostenlos. Geld kostet, was dazugehört: ein Dienstleister als verantwortliche Person, wenn Sie kein Unternehmen in der EU haben, und die Sicherheitsbewertung durch eine qualifizierte Person (Artikel 10). Jedes notifizierte Produkt hat im Portal eine CPNP-Produktreferenz, über die Sie und die Behörden es finden. Weder die Verordnung noch das Benutzerhandbuch der Kommission kennen eine CPNP-Bescheinigung: Ein Zertifikat ist ein Dokument dessen, der es ausstellt, nicht der Kommission.
Großbritannien und Nordirland
Großbritannien (England, Schottland und Wales) nutzt nicht das CPNP: Produkte werden im britischen Dienst Submit cosmetic product notifications (SCPN) von einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen verantwortlichen Person notifiziert. Für Nordirland gilt ein eigenes Verfahren (GOV.UK).
Das CPNP-Datenblatt für jedes Produkt, mit Prüfung der Kennzeichnung nach Artikel 19 und der Produktinformationsdatei: Kosmetik-PIF-Paket (kostenpflichtig, Dateien auf Englisch). Am 20. Oktober 2026 geprüft anhand der konsolidierten Verordnung vom 18. Mai 2026 und des Benutzerhandbuchs der Kommission vom 18. März 2026.
Quellen
- Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung vom 18. Mai 2026: Artikel 4, 13 und 16
- Europäische Kommission: Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (Englisch)
- Europäische Kommission: CPNP-Benutzerhandbuch für verantwortliche Personen und Händler, Artikel 13 (18. März 2026, Englisch)
- GOV.UK: Submit a cosmetic product notification (Englisch)