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Deutsch (Sprache)

Betriebsanweisung Gefahrstoffe erstellen: Vorlage nach § 14 GefStoffV (Word, auch Englisch)

Jeder Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, braucht nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vier Dokumente, unabhängig von der Größe des Betriebs. Sie geben jeden Gefahrstoff mit der Einstufung aus Abschnitt 2 seines Sicherheitsdatenblatts ein und ergänzen die Angaben zu Ihrem Betrieb; das Paket schreibt daraus Word-Dateien: die Betriebsanweisung mit deutschen Überschriften nach TRGS 555 sowie auf Englisch und in 21 weiteren EU-Sprachen mit von uns übersetzten Überschriften; die übrigen Dokumente sind auf Deutsch.

Am 7. November 2026 mit den Quellen abgeglichen

Sprachen der Betriebsanweisungen

In einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache (§ 14 Abs. 1 GefStoffV). Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis und Unterweisungsnachweis sind auf Deutsch.

Auf Deutsch, Englisch und in 21 weiteren EU-Sprachen verfügbar.

Betrieb und Arbeitsplatz
Zum Beispiel: 112; intern 222; Alarmplan am Eingang.
Gefährdungsbeurteilung
§ 6 Abs. 11 GefStoffV: Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Sind Sie es nicht, nennen Sie, wer Sie beraten hat, zum Beispiel Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihren Betriebsarzt.
Von Ihnen festgelegt (TRGS 400 Nr. 4 Abs. 4), zum Beispiel alle 12 Monate, und umgehend nach jeder wesentlichen Änderung.
Unterweisung
Ein Name je Zeile. Sie unterschreiben den ausgedruckten Nachweis.

Gefahrstoff 1

Fügen Sie jede Gefahrenklasse und -kategorie aus dem Sicherheitsdatenblatt hinzu. Das Paket stuft nicht selbst ein.
Ergänzende Gefahrenmerkmale (EUH-Sätze, Abschnitt 2.2)
Wie in Abschnitt 3 des Sicherheitsdatenblatts benannt, zum Beispiel: Aceton.
Zum Beispiel: 10–50 Liter pro Jahr.

Text für die Betriebsanweisung

Ihre eigenen Maßnahmen oder Text aus dem Sicherheitsdatenblatt, den Sie geprüft haben. Leere Felder erscheinen als TO COMPLETE.

Ihr Text erscheint nur in dieser Sprache; die anderen Sprachen erhalten an seiner Stelle TO COMPLETE.
4 Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln
5 Verhalten im Gefahrenfall
6 Erste Hilfe
7 Sachgerechte Entsorgung
Sonstige Gefahren (Abschnitt 3)

Für die Gefährdungsbeurteilung

Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblatts nennt nur „keine Daten“ für

§ 6 Abs. 14: Der Stoff ist dann so zu behandeln, als ob er wie angegeben eingestuft wäre. „Aufgrund der verfügbaren Daten sind die Einstufungskriterien nicht erfüllt“ ist keine Datenlücke.

TRGS 400 Nr. 6.2 Abs. 5: Ohne diese Antworten ist eine geringe Gefährdung ausgeschlossen.

Ihre Eingaben werden nirgendwohin gesendet. Ihre Firmenangaben bleiben für das nächste Mal in diesem Browser.

Die vier Dokumente

  • Gefährdungsbeurteilung, je Gefahrstoff: unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren (§ 6 Abs. 8 GefStoffV), gegliedert nach den elf Punkten der TRGS 400 Nr. 8 Abs. 3 oder als Kurzform bei geringer Gefährdung (Nr. 8 Abs. 6), die Gefährdungen getrennt nach inhalativ, dermal und physikalisch-chemisch, wie § 6 Abs. 6 es verlangt;
  • Gefahrstoffverzeichnis (auch Gefahrstoffkataster genannt): Bezeichnung, Einstufung, im Betrieb verwendete Mengenbereiche, Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte exponiert sein können, und ein Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt (§ 6 Abs. 12) mit dessen Version und Datum;
  • Betriebsanweisung, je Gefahrstoff und Sprache: § 14 Abs. 1, gegliedert nach den sieben Abschnitten der TRGS 555 Nr. 3.2.1, mit Piktogrammen, Signalwort sowie Gefahren- und Sicherheitshinweisen im Wortlaut der jeweiligen Sprachfassung der CLP-Verordnung;
  • Unterweisungsnachweis: mündliche Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich; Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt (§ 14 Abs. 2), mit dem spätesten Termin der nächsten Unterweisung.

Was das Paket ausfüllt und was offen bleibt

Aus der Einstufung, die Sie aus Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts übernehmen: Piktogramme, Signalwort, H- und EUH-Sätze im amtlichen Wortlaut und die Sicherheitshinweise (P-Sätze), die Sie ankreuzen, eingeordnet unter die Abschnitte 4 bis 7 der Betriebsanweisung. Die Angaben zu Ihrem Betrieb tragen Sie selbst ein: Arbeitsbereiche, Mengen, die verwendeten Schutzhandschuhe und Atemschutzgeräte mit Typ, technische und organisatorische Maßnahmen, Ersthelfer und Notrufnummern, das Ergebnis der Substitutionsprüfung. Was fehlt, erscheint als TO COMPLETE mit dem Grund. Eingegebener Text erscheint nur in der Sprache, in der Sie ihn geschrieben haben; er wird nie übersetzt.

Codes, die nicht in den CLP-Listen stehen, und zwei Kategorien derselben Gefahrenklasse werden abgelehnt. Eine geringe Gefährdung braucht alle vier Begründungen (Menge, Häufigkeit, Exposition, Stoffeigenschaften) und wird abgelehnt bei H314, wenn Hautkontakt nicht ausgeschlossen ist, bei entzündbaren Flüssigkeiten, wenn eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen ist, und bei Arbeiten in engen Räumen oder Behältern (TRGS 400 Nr. 6.2 Abs. 5). Nennt Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblatts für einen Endpunkt nur „keine Daten“, druckt das Paket die Einstufung, die § 6 Abs. 14 dann vorschreibt. Krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B und entzündbare Stoffe werden mit den Pflichten markiert, die das Paket nicht abdeckt.

Keine Ausnahme für kleine Betriebe, und die Bußgelder

Die Verordnung gilt für jeden Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, auch für den kleinen Betrieb: § 6 Abs. 8 verlangt die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, und nach § 7 Abs. 1 darf die Tätigkeit erst danach aufgenommen werden. Eine fehlende oder unvollständige Gefährdungsbeurteilung, ein fehlendes Gefahrstoffverzeichnis, eine fehlende Betriebsanweisung oder Unterweisung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 GefStoffV in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Chemikaliengesetzes (ChemG), mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro (§ 26 Abs. 3 ChemG).

Für wen

Für jeden Betrieb, dessen Beschäftigte mit Produkten arbeiten, die ein Gefahrenpiktogramm tragen, zum Beispiel eine Kfz-Werkstatt mit Bremsenreiniger und Lacken, ein Reinigungsbetrieb, ein Friseursalon mit Farben und Blondiermitteln, eine Zahnarztpraxis mit Desinfektionsmitteln, ein Labor oder eine kleine Fertigung.

Die kostenlosen Angebote der Berufsgenossenschaften

WINGIS (BG BAU) und GisChem (BG RCI und BGHM) sind kostenlos und erstellen ebenfalls Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnisse und Gefährdungsbeurteilungen, ausgerichtet auf die Produkte ihrer Branchen. Dieses Paket funktioniert für jede Branche, übernimmt die Sätze aus der jeweiligen Sprachfassung der CLP-Verordnung, braucht kein Konto, schreibt alle vier Dokumente aus einer Eingabe, und nichts, was Sie eingeben, verlässt Ihren Browser.

Was das Paket nicht tut

Es stuft keinen Stoff ein, wählt keine Schutzausrüstung, Maßnahmen, Mengen oder Arbeitsbereiche und übersetzt nicht, was Sie eingeben. Es ersetzt nicht die fachkundige Person nach § 6 Abs. 11: Verfügen Sie nicht selbst über die Kenntnisse, lassen Sie sich fachkundig beraten, zum Beispiel von Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihrem Betriebsarzt. Es erstellt kein Explosionsschutzdokument (§ 6 Abs. 9), kein Expositionsverzeichnis für CMR-Stoffe (§ 10a) und keine Arbeitsplatzmessung, prüft keine Einhaltung eines Arbeitsplatzgrenzwerts und deckt weder Betriebsanweisungen für Maschinen noch Biostoffe oder Asbest ab. Erzeugte Betriebsanweisungen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen (TRGS 555 Nr. 3.1 Abs. 12); der Arbeitgeber bleibt verantwortlich. Nur ein CLP-Etikett erstellen Sie mit dem kostenlosen CLP-Etikettengenerator.

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