Die vier Dokumente
- Gefährdungsbeurteilung, je Gefahrstoff: unabhängig von der Zahl der Beschäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit zu dokumentieren (§ 6 Abs. 8 GefStoffV), gegliedert nach den elf Punkten der TRGS 400 Nr. 8 Abs. 3 oder als Kurzform bei geringer Gefährdung (Nr. 8 Abs. 6), die Gefährdungen getrennt nach inhalativ, dermal und physikalisch-chemisch, wie § 6 Abs. 6 es verlangt;
- Gefahrstoffverzeichnis (auch Gefahrstoffkataster genannt): Bezeichnung, Einstufung, im Betrieb verwendete Mengenbereiche, Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte exponiert sein können, und ein Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt (§ 6 Abs. 12) mit dessen Version und Datum;
- Betriebsanweisung, je Gefahrstoff und Sprache: § 14 Abs. 1, gegliedert nach den sieben Abschnitten der TRGS 555 Nr. 3.2.1, mit Piktogrammen, Signalwort sowie Gefahren- und Sicherheitshinweisen im Wortlaut der jeweiligen Sprachfassung der CLP-Verordnung;
- Unterweisungsnachweis: mündliche Unterweisung vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich; Inhalt und Zeitpunkt werden schriftlich festgehalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt (§ 14 Abs. 2), mit dem spätesten Termin der nächsten Unterweisung.
Was das Paket ausfüllt und was offen bleibt
Aus der Einstufung, die Sie aus Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts übernehmen: Piktogramme, Signalwort, H- und EUH-Sätze im amtlichen Wortlaut und die Sicherheitshinweise (P-Sätze), die Sie ankreuzen, eingeordnet unter die Abschnitte 4 bis 7 der Betriebsanweisung. Die Angaben zu Ihrem Betrieb tragen Sie selbst ein: Arbeitsbereiche, Mengen, die verwendeten Schutzhandschuhe und Atemschutzgeräte mit Typ, technische und organisatorische Maßnahmen, Ersthelfer und Notrufnummern, das Ergebnis der Substitutionsprüfung. Was fehlt, erscheint als TO COMPLETE mit dem Grund. Eingegebener Text erscheint nur in der Sprache, in der Sie ihn geschrieben haben; er wird nie übersetzt.
Codes, die nicht in den CLP-Listen stehen, und zwei Kategorien derselben Gefahrenklasse werden abgelehnt. Eine geringe Gefährdung braucht alle vier Begründungen (Menge, Häufigkeit, Exposition, Stoffeigenschaften) und wird abgelehnt bei H314, wenn Hautkontakt nicht ausgeschlossen ist, bei entzündbaren Flüssigkeiten, wenn eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nicht ausgeschlossen ist, und bei Arbeiten in engen Räumen oder Behältern (TRGS 400 Nr. 6.2 Abs. 5). Nennt Abschnitt 11 des Sicherheitsdatenblatts für einen Endpunkt nur „keine Daten“, druckt das Paket die Einstufung, die § 6 Abs. 14 dann vorschreibt. Krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B und entzündbare Stoffe werden mit den Pflichten markiert, die das Paket nicht abdeckt.
Keine Ausnahme für kleine Betriebe, und die Bußgelder
Die Verordnung gilt für jeden Arbeitgeber, dessen Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, auch für den kleinen Betrieb: § 6 Abs. 8 verlangt die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten, und nach § 7 Abs. 1 darf die Tätigkeit erst danach aufgenommen werden. Eine fehlende oder unvollständige Gefährdungsbeurteilung, ein fehlendes Gefahrstoffverzeichnis, eine fehlende Betriebsanweisung oder Unterweisung ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 GefStoffV in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b des Chemikaliengesetzes (ChemG), mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro (§ 26 Abs. 3 ChemG).
Für wen
Für jeden Betrieb, dessen Beschäftigte mit Produkten arbeiten, die ein Gefahrenpiktogramm tragen, zum Beispiel eine Kfz-Werkstatt mit Bremsenreiniger und Lacken, ein Reinigungsbetrieb, ein Friseursalon mit Farben und Blondiermitteln, eine Zahnarztpraxis mit Desinfektionsmitteln, ein Labor oder eine kleine Fertigung.
Die kostenlosen Angebote der Berufsgenossenschaften
WINGIS (BG BAU) und GisChem (BG RCI und BGHM) sind kostenlos und erstellen ebenfalls Betriebsanweisungen, Gefahrstoffverzeichnisse und Gefährdungsbeurteilungen, ausgerichtet auf die Produkte ihrer Branchen. Dieses Paket funktioniert für jede Branche, übernimmt die Sätze aus der jeweiligen Sprachfassung der CLP-Verordnung, braucht kein Konto, schreibt alle vier Dokumente aus einer Eingabe, und nichts, was Sie eingeben, verlässt Ihren Browser.
Was das Paket nicht tut
Es stuft keinen Stoff ein, wählt keine Schutzausrüstung, Maßnahmen, Mengen oder Arbeitsbereiche und übersetzt nicht, was Sie eingeben. Es ersetzt nicht die fachkundige Person nach § 6 Abs. 11: Verfügen Sie nicht selbst über die Kenntnisse, lassen Sie sich fachkundig beraten, zum Beispiel von Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Ihrem Betriebsarzt. Es erstellt kein Explosionsschutzdokument (§ 6 Abs. 9), kein Expositionsverzeichnis für CMR-Stoffe (§ 10a) und keine Arbeitsplatzmessung, prüft keine Einhaltung eines Arbeitsplatzgrenzwerts und deckt weder Betriebsanweisungen für Maschinen noch Biostoffe oder Asbest ab. Erzeugte Betriebsanweisungen sind an die betriebsspezifischen Gegebenheiten anzupassen (TRGS 555 Nr. 3.1 Abs. 12); der Arbeitgeber bleibt verantwortlich. Nur ein CLP-Etikett erstellen Sie mit dem kostenlosen CLP-Etikettengenerator.
Nichts, was Sie eingeben, verlässt Ihren Browser; die Dateien entstehen auf Ihrem Gerät. Vorlagen, keine Rechtsberatung.
Quellen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), zuletzt geändert am 17. Dezember 2025 (gesetze-im-internet.de)
- Chemikaliengesetz (ChemG), § 26 Bußgeldvorschriften
- BAuA: TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (Februar 2017)
- BAuA: TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Juli 2017)
- Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP), konsolidierte Fassung vom 1. Juli 2026 (EUR-Lex)
- BG BAU: WINGIS online
- BG RCI und BGHM: GisChem