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EUDR und Rinder: welche Fleisch- und Schlachtnebenprodukt-Codes erfasst sind, und warum Leder nicht mehr

Die EUDR erfasst Rinder der Gattung Bos, ihr Fleisch und ihre genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse sowie zubereitetes oder haltbar gemachtes Rindfleisch. Häute, Felle und Leder stehen nicht mehr auf der Liste.

Am 19. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen

Erfasste HS-Codes

Die Positionen von Anhang I für diesen Rohstoff, geändert bis zur Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102. Ein Code, der hier fehlt, ist nicht erfasst, auch wenn das Erzeugnis den Rohstoff enthält.

CodeErzeugnisBedingungen
ex 0102 21Lebende Rinder, reinrassige ZuchttiereNur wenn das Erzeugnis diesen Rohstoff (Rinder) enthält, damit gefüttert oder daraus hergestellt wurde.
ex 0102 29Lebende Rinder, andereNur wenn das Erzeugnis diesen Rohstoff (Rinder) enthält, damit gefüttert oder daraus hergestellt wurde.
ex 0201Rindfleisch, frisch oder gekühltNur wenn das Erzeugnis diesen Rohstoff (Rinder) enthält, damit gefüttert oder daraus hergestellt wurde.
ex 0202Rindfleisch, gefrorenNur wenn das Erzeugnis diesen Rohstoff (Rinder) enthält, damit gefüttert oder daraus hergestellt wurde.
ex 0206 10Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühltNur wenn das Erzeugnis diesen Rohstoff (Rinder) enthält, damit gefüttert oder daraus hergestellt wurde.
ex 0206 21Rinderzungen, gefrorenNur wenn das Erzeugnis diesen Rohstoff (Rinder) enthält, damit gefüttert oder daraus hergestellt wurde. Diese Position gilt ab 30. Dezember 2027 (eingefügt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102).
ex 0206 22Rinderlebern, gefrorenNur wenn das Erzeugnis diesen Rohstoff (Rinder) enthält, damit gefüttert oder daraus hergestellt wurde.
ex 0206 29Genießbare Rinder-Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren (ohne Zungen und Lebern)Nur wenn das Erzeugnis diesen Rohstoff (Rinder) enthält, damit gefüttert oder daraus hergestellt wurde.
ex 1602 50Zubereitetes oder haltbar gemachtes RindfleischNur wenn das Erzeugnis diesen Rohstoff (Rinder) enthält, damit gefüttert oder daraus hergestellt wurde.

Leder ist seit 18. September 2026 nicht mehr erfasst

Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 hat rohe Häute und Felle (4101), gegerbte Häute (4104) und Leder (4107) aus Anhang I gestrichen. Sie gilt seit 18. September 2026; Rindleder und Lederwaren fallen daher nicht mehr unter die EUDR. Gefrorene Rinderzungen kommen ab 30. Dezember 2027 hinzu.

Geolokalisierung bei Rindern

Bei Rindern muss die Geolokalisierung alle Betriebe umfassen, in denen die Tiere gehalten wurden (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d), nicht nur den Geburtsbetrieb oder den Schlachthof. Büffel, Bisons und andere Rinder außerhalb der Gattung Bos sind nicht erfasst.

Termine

Die EUDR gilt ab 30. Dezember 2026. Für Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 als solche gegründet waren, gilt sie ab 30. Juni 2027, außer für Erzeugnisse der früheren EU-Holzhandelsverordnung (Artikel 38). Erzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 hergestellt wurden, sind nicht erfasst (Artikel 1 Absatz 2).

Was ein EU-Käufer vom Lieferanten verlangt

  • die Geolokalisierung jedes Grundstücks, auf dem der Rohstoff erzeugt wurde, als Polygon bei Grundstücken über 4 Hektar; bei Rindern jedes Betriebs, in dem die Tiere gehalten wurden: Das EUDR-Grundstücksregister prüft die Grundstücke und schreibt die GeoJSON-Datei;
  • das Datum oder den Zeitraum der Erzeugung, die Menge und das Erzeugungsland;
  • Nachweise, dass der Rohstoff in diesem Land legal und auf Flächen erzeugt wurde, die nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurden.

Der Importeur übernimmt sie in seine Sorgfaltserklärung. Lieferanten außerhalb der EU können alles für jedes Erzeugnis mit dem EUDR-Exporteurskit vorbereiten. Einen anderen Code prüfen Sie mit der EUDR-Codeprüfung.

Eine Zusammenfassung des amtlichen Textes, keine Rechtsberatung.