PPWR-Ausnahmen für Kleinstunternehmen: was sich ändert und was nicht
Die Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 kennt einige Ausnahmen für Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro (Empfehlung 2003/361/EG in der am 11. Februar 2025 geltenden Fassung). Die meisten Regeln gelten unabhängig von der Unternehmensgröße.
Am 19. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen
Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR)
Am 19. Oktober 2026 mit den Quellen abgeglichen
Wer Erzeuger ist
Erzeuger ist normalerweise, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke gestalten oder herstellen lässt. Er sorgt dafür, dass die Verpackung die Artikel 5 bis 12 erfüllt, führt die Konformitätsbewertung durch und stellt die EU-Konformitätserklärung aus (Artikel 15).
Ist dieses Unternehmen ein Kleinstunternehmen und sitzt sein Verpackungslieferant im selben Mitgliedstaat, ist stattdessen der Lieferant Erzeuger (Artikel 3 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b). Für die Pflichten aus Artikel 15 genügt ein Lieferant irgendwo in der EU (Artikel 15 Absatz 12); dasselbe gilt für Kleinstunternehmen, die Einführer oder Händler sind (Artikel 21). Nach dem Leitfaden der Kommission vom 10. Juni 2026 kommt es auf die Größe des Lieferanten nicht an; ein Markeninhaber, der kein Kleinstunternehmen ist, wird nicht entlastet, auch wenn sein Lieferant eines ist.
Ein Kleinstunternehmen, das seine Verpackungen bei einem Lieferanten in der EU kauft, kann die Konformitätserklärung also diesem überlassen. Ein Markeninhaber außerhalb der EU, dessen Verpackungslieferant ebenfalls außerhalb der EU sitzt, bleibt Erzeuger.
Weitere Ausnahmen
- Wiederverwendungsziele ab 1. Januar 2030 (Artikel 29): gelten nicht für ein Kalenderjahr, in dem das Unternehmen ein Kleinstunternehmen ist und höchstens 1.000 kg Verpackungen in einem Mitgliedstaat bereitgestellt hat (Artikel 29 Absatz 13).
- Mehrwegangebot für Speisen und Getränke zum Mitnehmen bis 12. Februar 2028 (Artikel 33): gilt nicht für Endvertreiber, die Kleinstunternehmen sind (Artikel 33 Absatz 4).
- Verbotene Verpackungsformate nach Anhang V ab 1. Januar 2030 (Artikel 25): Die Mitgliedstaaten können Kleinstunternehmen die weitere Verwendung erlauben, wenn es technisch nicht anders geht oder kein Zugang zu einem Wiederverwendungssystem besteht (Artikel 25 Absatz 4).
Was weiter gilt
Von der Registrierung als Hersteller im Sinne der EPR, der erweiterten Herstellerverantwortung und dem Bevollmächtigten, den ein Verkäufer ohne Sitz im jeweiligen Land dort bestellen muss, gibt es keine Ausnahme für Kleinstunternehmen (Artikel 44 und 45). Nationale Gesetze können Schwellen für Meldungen festlegen, wie Deutschland für die Vollständigkeitserklärung: siehe LUCID Verpackungsregister.
Für die Unternehmensgröße nach Empfehlung 2003/361/EG zählen Partner- und verbundene Unternehmen mit; ein Franchisenehmer, an dem der Franchisegeber 25 % oder mehr hält oder den er beherrscht, rechnet dessen Zahlen hinzu. Mehr zur PPWR und zur kostenlosen Konformitätserklärung.